Bei medizinischen Notfällen wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt, Ihre Ärztin oder an das Ärztefon.
Bei akuter Lebensgefahr wählen Sie die Notfallnummer.
Hier finden Sie die Notfallnummern aller
kantonalen Lungenligen.
Unsere Fachpersonen sind im Gerätenotfall und für die dringende Erstversorgung mit Sauerstoff auch ausserhalb unserer Öffnungszeiten für Sie da.
Während Öffnungszeiten Montag bis
Freitag von 8 bis 17 Uhr
Ausserhalb der Öffnungszeiten
Häufig gesuchte Themen:
Geräte zur mechanischen Heimventilation unterstützen die Atemmuskulatur von lungenkranken Menschen, indem sie die benötigte Luft direkt in die Atemwege pumpen. Die Luft, meist Zimmerluft, wird dabei über Nasenmasken, Vollgesichtsmasken oder eine in die Luftröhre eingeführte Kanüle zugeführt.
Die Heimventilation ermöglicht eine Behandlung zu Hause und wird bei Erkrankungen wie Adipositas-Hypoventilationssyndrom, obstruktiven Lungenkrankheiten sowie neuro- und myopathischen Erkrankungen eingesetzt.
Ihr Arzt oder Ihre Ärztin wird Ihnen das entsprechende Gerät abgeben und eine Erstinstruktion machen. Ebenso wird der Arzt oder die Ärztin die nötigen Schritte unternehmen, um eine entsprechende Kostengutsprache Ihrer Krankenkasse zu erhalten. Sobald LUNGE ZÜRICH von einer Geräteabgabe erfährt, wird sich eine unserer Fachpersonen bei Ihnen melden, um mit Ihnen einen Termin für eine vertiefte Instruktion zu vereinbaren. An diesem Termin erfahren Sie folgende Informationen:
Rufen Sie uns gerne an. Wir versuchen, Ihr Anliegen telefonisch zu lösen oder vereinbaren bei Bedarf einen Termin in der Beratungsstelle. Tritt ein Problem ausserhalb der Öffnungszeiten auf, können Sie den Bereitschaftsdienst kontaktieren.
Unsere Fachpersonen arbeiten eng mit den zuweisenden Ärzten und Ärztinnen zusammen. Wir unterstützen Betroffene mit folgenden Angeboten:
Liegt eine ärztliche Verordnung vor, übernimmt die Krankenkasse (obligatorische Grundversicherung) die Kosten für die mechanische Heimventilation. Die Verordnung ist in der Regel ab Ausstellungsdatum ein Jahr gültig und muss durch den verordnenden Arzt oder die verordnende Ärztin verlängert werden.
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