Luftreinhaltepolitik

Die Luftreinhaltepolitik des Kantons Zürich stütz sich auf das Umweltschutz-Gesetz (USG) und die Luftreinhalteverordnung (LRV) des Bundesrechts. Die Luftreinhaltepolitik orientiert sich an folgenden Leitsätzen:

Dringlichkeit

Im Kanton Zürich werden die in der Schweiz geltenden Emmissionsgrenzwerte gewisser Schadstoffe an manchen Orten um das Zweifache überschritten. Zum Schutz der Menschen, der Vegetation und der Sachwerte ist die Belastung so rasch wie möglich mindestens auf das Niveau der Grenzwerte zu senken. Dazu braucht es vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, die über die Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung hinausgehen.

Vorsorge

Unabhängig von der bestehenden Belastung ist der Schadstoffausstoss so weit zu vermindern, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich ist (USG Art. 11, Abs. 2).

Massnahmen müssen an der Quelle ansetzen

Es gelten die folgenden Prioritäten:

  • Emissionen vermeiden oder so gering wie möglich halten.
  • Emissionen durch Sparen von Roh-, Brenn- und Treibstoffen vermindern. Nur so kann man globalen Schadstoffproblemen wirksam entgegengetreten.
  • Emissionen durch technische Vorkehrungen, wie z.B. Wäsche reduzieren, Filter (USG Art. 11, Abs. 1).

Um den Abbau übermässiger Schadstoffbelastungen voranzutreiben, wurde ein Massnahmenplan erarbeitet. In diesem wurde aufgezeigt, mit welchen Vorkehrungen die Luftbelastungen auf ein tragbares Mass reduziert werden kann. Er ist seit 1990 in Kraft.

Keine Verlagerung von Umweltbelastungen

Luftreinhaltemassnahmen sollten nicht zur Verlagerung von Belastungen ins Wasser führen, die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigen oder unnötigen Lärm erzeugen.

Verursacherprinzip

Der Verursacher soll für alle direkten und indirekten Kosten der Luftverschmutzung aufkommen (USG Art.2).

Erfolgskontrolle/Information

Erfolg oder auch Misserfolg der Bemühungen um eine saubere Luft müssen für alle Verursacher, Betroffenen und für die verantwortlichen Behörden periodisch sichtbar gemacht werden. Die Luftqualität wird daher überwacht, und es wird periodisch über die Situation informiert. Für besondere Zielgruppen (Gemeindebehörden, Ölfeuerungskontrolleure usw.) werden eigene Informationsmittel bereitgestellt und Schulungskurse durchgeführt (USG Art. 44).

Zuletzt geändert:
5. September 2023